Oft haben wir festgestellt, dass in den Treppenhäusern diverse Gegenstände, wie Kinderwagen oder sogar Regale abgestellt werden. Entsprechend der Brandschutzverordnung ist dies nicht zulässig.
Die Brandschutzverordnung schreibt vor, dass keine Gegenstände in Fluren, Fluchtwegen und in öffentlichen Gemeinschaftsräumen abgestellt werden dürfen. Dieses ist auch in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag verankert. Es ist auch wichtig zu wissen, dass im Brandfalle ein Mitverschulden angelastet werden kann (z.B. fahrlässige Tötung/Körperverletzung durch Unterlassen).
Wir bitten Sie daher, Ihre Gegenstände aus diesen Bereichen zu entfernen.
Des Weiteren behindern diese Gegenstände auch die Bewegungsfreiheit im Treppenhaus.
Die Neuregelung der TrinkwV 2011 ist seit dem 1.11.2011 in Kraft und bringt weitreichende Pflichten für Immobilieneigentümer und Immobilienverwalter mit sich.
Ziel der neuen TrinkwV 2011
Die Bestimmungen der TrinkwV sollen sicherstellen, dass im Trinkwasser weder gesundheitsschädliche mikrobiologische Krankheitserreger noch gesundheitsschädliche chemische Stoffe enthalten sind (§ 3 bis 7 TrinkwV). Die Gesundheitsschädlichkeit biologischer oder chemischer Verunreinigungen wird dabei über Grenzwerte definiert ( §§ 5, 6 i.V.m. Anlagen 1 und 2 TrinkwV), die bei Austritt des Trinkwassers an der Zapfstelle (zum Beispiel Wasserhahn oder Dusche; Paragraf 8 TrinkwV) nicht überschritten werden dürfen.
Für wen gilt die TrinkwV 2011?
Alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, welche mit der Anlage